Erst abmelden – dann reisen

18. Juli 2011 | Von PAfA | Kategorie: Münster

Nächste Woche beginnen in Nordrhein-Westfalen die Sommerferien. Für viele Arbeitslose stellt sich in dem Zusammenhang die Frage, ob sie in den Urlaub fahren dürfen. Hierfür gibt es eine klare gesetzliche Regelung: Arbeitslose können für maximal 21 Kalendertage im Jahr in den Urlaub, fahren ohne dass ihnen das Arbeitslosengeld gekürzt wird. Die Abwesenheit muss jedoch von der Arbeitsagentur vorher genehmigt werden.

Die Reise wird in der Regel genehmigt, wenn in der Zeit der Abwesenheit keine Aussicht auf Vermittlung in Arbeit besteht und keine berufliche Bildungsmaßnahme vorgesehen ist. Dauert ein genehmigter Urlaub länger als drei Wochen, gibt es ab Beginn der vierten Woche keine Leistungen mehr. Bei einer Abwesenheit von mehr als sechs Wochen im Jahr wird die Zahlung bereits ab dem ersten Urlaubstag eingestellt. Arbeitslose, die ohne vorherige Absprache verreisen, erhalten für die Dauer der Abwesenheit kein Arbeitslosengeld. Sie müssen sogar damit rechnen, bereits ausgezahlte Leistungen zurück zahlen zu müssen. Auch besteht für diese Zeit kein Krankenversicherungsschutz. Diese Regelungen gelten nicht nur für Urlaubsreisen. Jede Ortsabwesenheit, unabhängig vom Grund, müssen Leistungsempfänger der Arbeitsagentur vorher anzeigen.

Schlagworte: Arbeitsagentur, Arbeitslos, Münster, Urlaub

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