Erst abmelden – dann reisen

13. Juli 2010 | Von PAfA | Kategorie: Arbeitsmarkt

In dieser Woche beginnen in Nordrhein-Westfalen die Sommerferien. Für viele Arbeitslose stellt sich in dem Zusammenhang die Frage, ob sie in den Urlaub fahren dürfen. Hierfür gibt es eine klare gesetzliche Regelung: Arbeitslose können für maximal drei Wochen im Kalenderjahr in Urlaub fahren, ohne dass ihnen das Arbeitslosengeld gekürzt wird. Die Reise muss jedoch von der Arbeitsagentur vorher genehmigt werden.

Allerdings wird die Reise nur dann genehmigt, wenn in der Zeit der Abwesenheit keine Aussicht auf Vermittlung in Arbeit besteht und keine berufliche Bildungsmaßnahme vorgesehen ist. Zudem muss der Urlaub mit der Agentur für Arbeit vor Beginn der Reise abgestimmt werden. Dauert ein genehmigter Urlaub länger als drei Wochen, gibt es ab Beginn der vierten Woche keine Leistungen mehr. Bei einer Abwesenheit von mehr als sechs Wochen im Jahr wird die Zahlung bereits ab dem ersten Urlaubstag eingestellt. Arbeitslose, die ohne vorherige Absprache verreisen, erhalten für die Dauer der Abwesenheit kein Arbeitslosengeld. Bereits ausgezahlte Leistungen werden zurück gefordert. Auch wird der Krankenversicherungsschutz unterbrochen. Diese Regelungen gelten übrigens nicht nur für Urlaubsreisen. Jede Ortsabwesenheit, unabhängig vom Grund, müssen Leistungsempfänger der Arbeitsagentur vorher anzeigen.

Unter der Telefonhotline 01801–555111 (3,9 Cent/Min. aus dem deutschen Festnetz, Mobilfunk max. 42 Cent/Min) beantworten die Mitarbeiter der Arbeitsagentur gerne weitere Fragen zu diesem und anderen Themen.

Schlagworte: Abmeldung, Agentur für Arbeit, Arbeitsamt, Ferien, Münster, Urlaub

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